Nach Auffassung des Landgerichts Aachen unterliegen die LED-Lampen der Elektro-Kennzeichnungspflicht. Dies wurde in einem nun bekannten Urteil des Gerichts mit dem Aktenzeichen 41 O 8/12 vom 5. Juni dieses Jahres festgestellt. Der Verordnung zufolge müssen Elektro- und Elektronikgeräte grundsätzlich so dauerhaft gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Es muss zudem festgestellt werden können, dass das entsprechende Gerät – also auch die LED-Lampe – nach dem 13. August 2005 erstmals in Umlauf gebracht worden ist. Während Glühlampen eine Ausnahme davon sind, gehören dem Urteil des Landgerichts Aachen zufolge die LED-Lampen dazu.
Geklagt hatte in diesem Fall ein Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungsgeräten. Dieser Firma obliegt die Organisation im gesamten Bundesgebiet von Altlampen nach einheitlichen Standards. Beklagt wurde ein Online-Händler, der über das Internet unter anderem LED-Lampen vertreibt. Bei einem Testkauf stellte das Unternehmen fest, dass eine LED-Lampe nicht die nach §7 ElektroG erforderliche Kennzeichnung besaß. Somit konnte der Hersteller nicht eindeutig identifiziert werden. Während die Kläger hierin einen Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG gesehen haben, verteidigte sich der Beklagte damit, dass die LED-Lampe, die er verkauft hatte, nicht der Kennzeichnungspflicht unterliege. Wie die Glühlampen auch, seien auch die LED-Lampen nicht Bestandteil der Elektro-Kennzeichnungspflicht.
Dies aber sah das Landgericht Aachen anders und urteilte zugunsten der Kläger. Nach europäischem Recht sind die LED-Lampen nicht zu den Glühlampen zu sehen und stellten demnach auch keine Ausnahme der Verordnung dar, so die Richter.