Für Hersteller und Händler von stromsparenden LED-Lampen gelten seit dem 01. September 2013 neue Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Demnach sind ab sofort Angaben zur Farbtemperatur, Lebensdauer, Lichtstrom, Effizienz, Farbwiedergabe, Anschaltverzögerung sowie ein überarbeitetes Energieeffizienzlabel gesetzlich vorgeschrieben. Des Weiteren gelten schärfere Regelungen für den Verkauf der Lampen. Lampen mit CRI von unter 80Ra dürfen beispielsweise nicht länger verkauft werden.
Die geforderten Kennzeichnungen erfolgen auf dem sogenannten Energieeffizienzlabel. Dieses muss deutlich sichtbar auf der Verpackung des Produktes abgedruckt werden und ist verbindlich für jeden Hersteller. Der Grundgedanke des Gesetzgebers besteht hierbei darin, den Verbraucher schnell und übersichtlich über die Leistungswerte und den Verbrauch einer LED-Lampe zu informieren.
Außerdem regelt die Verordnung Nr. 244//2009, dass spezifische Informationen zum Lichtstrom, zur Lebensdauer der Lampe in Stunden, zur Farbtemperatur, zur Anlaufzeit bis zum Erreichen von 60 Prozent des gesamten Lichtstromes, zu den Schaltzyklen, zum Farbwiedergabeindex und zu den spezifischen Abmessungen nicht nur auf der Verpackung, sondern ebenfalls in der online publizierten Artikelbeschreibung verfügbar sein müssen. Darauf aufbauend gelten von nun an einheitliche Äquivalentwerte für LED-Strahler. Ein Beispiel hierfür wären Angaben wie „hell wie 35 Watt Halogenlampe“. Bisher waren solche Werte nur für LED-Lampen vorgeschrieben, die über ein ungebündeltes Licht verfügen. Lampen, die bereits vor dem 01. September 2013 produziert und auf den Markt gebracht wurden und diese Kennzeichnungen noch nicht tragen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Österreich weiterhin verkauft werden.
Des Weiteren gelten ab sofort neue Mindestwerte für LED-Lampen:
– Die Lichtfarbe einer Lampe sollte nur noch in einer natürlichen sowie lebendigen Art wiedergegeben werden. Darauf ergibt sich, dass zukünftig nur noch Lampen mit einem CRI größer als 80 verkauft werden dürfen;
– Der Helligkeitsverlust einer LED-Lampe darf bei 6000 Stunden nur noch 20 Prozent betragen;
– Die Ausfallrate darf nur noch bei maximal 10 Prozent liegen;
– Lampen, die eine Lebensdauer von über 30.000 Stunden besitzen, müssen mindestens 15.000 Schaltzyklen überstehen. Es gilt die Faustregel: Mindestens die Hälfte der Lebensdauer in Stunden.