Nach Auffassung des Landgerichts Aachen unterliegen die LED-Lampen der Elektro-Kennzeichnungspflicht. Dies wurde in einem nun bekannten Urteil des Gerichts mit dem Aktenzeichen 41 O 8/12 vom 5. Juni dieses Jahres festgestellt. Der Verordnung zufolge müssen Elektro- und Elektronikgeräte grundsätzlich so dauerhaft gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Es muss zudem festgestellt werden können, dass das entsprechende Gerät – also auch die LED-Lampe – nach dem 13. August 2005 erstmals in Umlauf gebracht worden ist. Während Glühlampen eine Ausnahme davon sind, gehören dem Urteil des Landgerichts Aachen zufolge die LED-Lampen dazu. Elektro-Kennzeichnungspflicht für LED-Lampen gültig weiterlesen