Ab dem 1. August 2013 sind LED-Lampen nicht mehr in der Geräteart 5.1 sondern unter 5.2 „Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht“ zu registrieren. Außerdem fallen Leuchten mit festeingebauten LEDs in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (ElektroG) und sind ebenfalls in der Geräteart 5.2 zu registrieren.Betroffen sind z.B. bestimmte Taschenlampen, Arbeitslampen, Stirnlampen, Fahrradlampen, (Weihnachts-) Lichterketten und LED-Stripes.
Die Geräteart 5.2 umfasst damit neben den bisher registrierungspflichtigen Geräten auch:
– LED-Lampen und
– Leuchten, bei denen die LED-Lampe fest mit der Leuchte verbunden ist.
Die stiftung ear stellt eine Übersicht über die Folgen online zur Verfügung und räumt für die Umsetzung der Änderungen eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 ein. Ab diesem Zeitpunkt können Hersteller mit fehlenden oder unvollständigen Registrierungen abgemahnt werden. Bitte überprüfen Sie daher Ihr Produktsortiment sofern Sie Beleuchtungskörper in Verkehr bringen. Gern beraten wir Sie bezüglich eventuell notwendiger Ergänzungsregistrierungen: www.bitkom-garantie.de.